Die Geschichte des Feuerlöschwesens der Stadt Schladming kann man in zwei Abschnitte gruppieren, die durch das Jahr 1874, dem Zeitpunkt der Grün­dung der Freiwilligen Feuerwehr bestimmt werden.

Während die Periode von 1874 bis zur Gegenwart durch die Existenz der Feuerwehr gekennzeichnet ist, gestaltete sich das Feuerlöschwesen vor diesem Zeitpunkt unter völlig anderen Voraussetzungen. Um einen Überblick über die Entwicklung des Feuer­löschwesens bis zur Konstituierung der Feuerwehr zu gewinnen, bedarf es aber zum besseren Verständ­nis einiger geschichtlicher Hinweise, die über den lokalen Rahmen hinausgreifen.

Brände und Naturkatastrophen bedrohten schon zu allen Zeiten die Wohnstätten der Bevölkerung unseres Landes und so ist es nicht überraschend, dass bereits in der Römerstadt Flavia Solva südlich von Leibnitz ein „collegium centonariorum" zur Be­kämpfung von Bränden eingesetzt wurde. Der Hin­weis auf die Existenz dieser zweifellos ersten nach­weisbaren Feuerwehr in der Steiermark geht aus einem Inschriftstein hervor, der im Gelände der ehe­maligen Römerstadt ausgegraben wurde.

Schon früh war man bestrebt, das Feuerlöschwesen durch schriftliche Verordnungen zu regeln. So ist beispielsweise im „Reformierten Urbar der Hofzyns der Stat Slädming" vom Jahre 1523 (Stmk. Landes­archiv) folgendes zum Schütze gegen ausbrechende Brände festgelegt:

„In Slädming werden auch alle Jahr zwen aus ihrem Rat fürgenommen und verordnet, die alle Monat alle Feuerstätt und Rauchfäng mit allem Fleiß besiechten und jeden Mangel sowie die Unterlassung des monatlichen Kehrens derselben unnachsichtlich an Gut oder Leib strafen. Wenn ein Feuer irgendwie immer entstünde, soll die Person, so daran Schuld hat, oder bei der es entstanden ist, sich in keine Flucht begeben, sondern solch Feuer selbst beschreien und ausrufen.

Dieselb Person soll auch Leibs und Guts sicher sein, und der Person, welche solch Feuer und Brunst, die nicht bei ihr auskommen ist, anfenklich beschreit und ausruft, soll ein halb Pfund Pfennig und dem, der die Glocken am ersten anschlägt, oder dem Meßner solchs zu tun verkünd't, soll, sofern derselbe nit sonst von gemainer Stat da­zu verordnet ist, auch V2 Pfund von gemainer Stat geben werden."

Damals waren noch viele Häuser im Stadtbereich von Schladming im Untergeschoss gemauert und im Obergeschoss gezimmert, zum Teil waren die Häuser aber auch zur Gänze Holzwerkbauten. Die Brandge­fahr war daher sehr groß, weshalb man die gesetz­liche Anordnung traf, in Hinkunft bei Neubauten mehr Ziegel und Steine zu verwenden.

Zur schlagkräftigen Bekämpfung von Bränden wur­den in der Frühzeit des Feuerlöschwesens besonders Handwerker herangezogen, die durch ihre Fach­kenntnisse die Gewähr boten, wirksam einzugreifen.

So forderte die Regierung in einer Feuerlösch­ordnung vom Jahre 1636 die Heranziehung von Mau­rern, Zimmerleuten, Rauchfangkehrern, Schmieden und Schlossern im Brandfalle.

Nach jedem größeren Brand wurden von der Obrig­keit wieder neue Verordnungen erlassen, die das Feuerlöschwesen straffer organisieren sollten, denn schon früh erkannte man die Wichtigkeit des Ein­satzes geschlossener Personengruppen im Ernst­falle.

Die Schwierigkeit einer zielführenden Brandverhü­tung bestand aber darin, dass die Ansiedlungen einst große Unzukömmlichkeiten in bezug auf Feuersicher­heit aufwiesen. Wie schon oben erwähnt, gab die vorherrschende Holzbauweise, aber auch die engen Gassen und Plätze, das offene Licht, die Feuer­stätten bei Bäckern, Bierbrauern, Töpfern, Schmie­den und Schlossern Anlaß zu ständiger Brandgefahr.

Einen sehr interessanten Einblick in den Stand des Feuerlöschwesens der Steiermark um 1722 gibt eine Verordnung, die den Titel trägt „Erfrischt und erweitherte Feuer Ordnung für dero Erb-Herzogthumb Steyer und übrige Innerösterreichische Lande." Da­tiert ist das Schriftstück vom 29. April 1722. Unter Bezugnahme auf eine vorangegangene Feuer-Ord­nung aus dem Jahre 1638 wird ausführlich beschrie­ben, wie man Brände verhindern kann, wie man die Löschung eines Brandes bewerkstelligt, wer in erster Linie zur Brandbekämpfung herangezogen werden soll und schließlich welche Gerätschaften ständig griffbereit sein müssen.

Es werden u. a. Leitern, Krampen, Schaufeln und Hauen erwähnt, außerdem heißt es in diesem Zusammenhang dann wörtlich:

„Nach denen klein und großen Wasser-Spritzen ist zum Feuerlöschen in dem Gebrauch deß Wassers unter denen klienern Hand-Gefässen der verträg­lichste der Lederamper." Bezüglich des Einsatzes bei Bränden steht in der Feuer-Ordnung von 1722 geschrieben: „Es sollen beim ersten Angriff die Zimmerleuth und Mauerer, Lastträger und starke Tag-Werker etc. sich fleißig einfinden und mit Ge­schicklichkeit und Stärcke einmüthig und Mannbahr zugreiffen."

Wenn vorhin die „Lederamper" in der Feuer-Ord­nung erwähnt wurden, so sei darauf hingewiesen, dass auch die Freiwillige Feuerwehr Schladming solche Löscheimer aus Leder noch besitzt. Ältere Schladminger wissen zu berichten, dass im Vorhaus des ehemaligen Gemeindeamtes (heute Loden Steiner) im Gewölbe auf langen Stangen viele derartige Eimer hingen. Natürlich hielt man auch in den Bürgershäusern solche Ledereimer für den Ernstfall bereit.

In diesem Zusammenhang sei eine Begebenheit er­wähnt, die aus mündlicher Überlieferung heute noch in Erinnerung ist.

Im ehemaligen Kaufhaus Angerer beim Stadttor (heute Steirerland Modegeschäft) fielen eines Tages die ledernen Löscheimer ohne fremdes Zutun von der im Gewölbe befestigten Stange.

Man ahnte durch diesen Vorfall nichts Gutes und fand dies durch einen wenige Stunden später ausgebrochenen Brand in der gegenüberliegenden Bäckerei Wieser be­stätigt. Der Brand brach in der Nacht vom 19. zum 20. Jänner 1871 aus.

Sehr umfangreich ist die „Feuerlöschordnung für das Land, welche von der hohen Hofkanzley mit Ver­ordnung vom 18. May 1825, Zahl 17.882/836 die Ge­nehmigung erhielt, und nunmehr als einzige Richt­schnur in allen vorkommenden Fällen zu dienen hat."

Dieses Schriftstück ist in Graz am 13. Juli 1825 veröffentlicht worden und gliedert sich in folgende vier Hauptstücke:

„l. Die Verhinderung, II. Die baldige Entdeckung, III. Die schleunige Löschung der Feuersbrünste, IV. Endlich die Vorsicht gegen die Folgen, welche nach gelöschtem Feuer sich ereignen können."

„Zur Erhaltung guter Ordnung, die zu desto schleuni­gerer Löschung einer entstandenen Feuersbrunst unumgänglich nöthig ist, hat die Bezirksobrigkeit den Ortsbewohnern, wenigstens in größeren Ort­schaften, ihre Verrichtung schon vorhinein zu be­stimmen und mittels eines Verzeichnisses bekannt zu machen. Einige derselben sollen zu Herumschicken und Feueransagen, Einige zum Wasserzubringen, Einige zur Herbeyführung der Wasserläden, oder anderer Nothwendigkeit, einige zur Verwahrung der ge­retteten Sachen (wozu ein sicherer Platz und Ort anzuweisen ist und einige verlässliche Wächter zu er­nennen sind) und wieder Einige endlich zum Lö­schen, Abbrechen und Niederreißen ihre Bestim­mung erhalten, und diese Bestimmungen sollen den Ortsbewohnern alle halben Jahre von dem Gemeindevorstande wiederholt kund gemacht werden."

Die nachfolgenden §§ 55 bis 66 geben genaue An­weisungen, wie man sich am Brandort zu verhalten habe.

„Sobald das Lärm- und Löschzeichen gegeben wird, sollen der Richter und die Geschworenen, welche den Gemeindevorstand bilden, die Ersten auf dem Platze des Brandes seyn, weil es auf ihr Beyspiel, ihre Anstalten und Befehle hauptsächlich ankömmt. Zugleich sollen die in dem Orte, oder unweit davon wohnenden Zimmerleute, Maurer, Rauchfangkehrer und dergl. Professionisten mit den nöthigen Werk­zeugen sich einfinden. Jeder Zimmermann, Maurer und Rauchfangkehrer, der zuerst zur Feuersbrunst erscheint und mit gutem Erfolge Hand angelegt hat, soll eine Belohnung von zwey Gulden Metallmünze aus den Polizeystrafgeldern, oder aus der Bezirks­kasse erhalten. Auch die Hauswirthe und ihre Knechte sind verbunden, gleich nach vernommenem Feuerrufe mit ihren Löschgeräten herbeyzueilen.

Bey dem Feuer ist man zwar allerdings befugt, das an­wesende Volk, in so ferne es die Noth erfordert, zur Arbeit anzuhalten, und die untauglichen, folglich nur hinderlichen Arbeiter oder Personen wegzuschaffen, doch soll man Jedermann glimpflich behandeln, da­mit Niemand vom Löschen abgeschreckt werde. Bey dem Löschen soll alles unnöthige Geschrey vermie­den und mit dem Zutragen des Wassers Ordnung ge­halten werden.
Das reihenweise Aufstellen der zum Wasserholen bestimmten Leute vom Wasserbehälter bis zur Brandstatt ist von einem wesentlichen Vortheil, welches deßhalb auch nie vernachlässiget werden soll."

Soweit also einiges über die Feuerlösch-Ordnung vom Jahre 1825, die natürlich auch für die Schladminger von größter Wichtigkeit war, zumal der Markt im Laufe der Zeit schon von vielen Feuersbrünsten heimgesucht worden war und man sich bemühte, alles zu tun, um mit Hilfe obrigkeitlicher Anweisun­gen den Ausbruch von Bränden zu verhindern. Wir dürfen natürlich nicht glauben, dass in den einzelnen Gemeinden erst nach der Gründung einer Freiwilligen Feuerwehr Löschgeräte zur Verfügung standen.

Die Regierungsstellen legten großen Wert darauf, durch Verordnungen nicht nur den Einsatz der Bevölkerung bei Bränden zu regeln, sondern auch Vorschriften und Empfehlungen über Art und Handhabung von Feuerlöschgeräten bekanntzuge­ben. Solche Requisiten mussten für den Ernstfall so­fort zugänglich sein und waren hauptsächlich im Ge­meindeamte deponiert, es wurde aber auch empfoh­len, Feuerlöschgeräte in Bürgershäusern einsatzbe­reit zu halten.

Dass Schladming schon dreißig Jahre vor Gründung der Freiwilligen Feuerwehr verhältnismäßig gut für die Brandbekämpfung gerüstet war, geht aus einem Nachschlagewerk von Georg Göth „Das Herzogthum Steiermark, geographisch-statistisch-topographisch dargestellt" (Graz 1843, 3. Bd., S. 210) hervor, in dem berichtet wird,

„dass man in Schladming 2 große Spritzen, mehrere kleine Wasserwägen, Eimer und dergleichen für den Ernstfall bereit hat."

Außerdem wird vermerkt, dass 1843 der dritte Teil der Häuser von Schladming bereits feuerversichert ist.

Das Vorhandensein von Feuerlöschgeräten schon vor der Gründung der Freiwilligen Feuerwehr erklärt auch in den Brandberichten von 1870 (Seite 13 und 14) den Hinweis auf das gute Funktionieren der „Spritzenleitung" und auf den Einsatz der vom Markt Haus herbeigeschafften Spritze in Schladming.

Ein besonderes Augenmerk in Bezug auf die Feuer­sicherheit wandte man schon früh den Pfarrhöfen zu. Die dort aufbewahrten Urkunden und Matriken be­durften naturgemäß eines besonderen Schutzes. Allerdings mangelte es oft an den von der Obrigkeit gebotenen Sicherheitsmaßnahmen. Dies geht auch aus einem Schreiben des k. k. Bezirksamtes Schlad­ming vom 21. Oktober 1855 an das fürstbischöfliche Ordinariat der Leobener Diözese in Graz hervor.

Das Schladminger Bezirksamt beklagt sich in diesem, heute im Grazer Diözesanarchiv befindlichen Schrei­ben über das Fehlen von Feuerlöschrequisiten im Schladminger Pfarrhof:

„Bei der Revision der Feuer­löschrequisiten hat sich gezeigt, dass bei diesem Pfarramt in dieser Richtung gar keine Vorsorge ge­troffen wurde und das Pfarrgebäude bei einem Brandunglück wegen Abgang eines jeden Feuer­löschrequisits der größten Gefahr preisgegeben ist."

Scheinbar hatte dieses Schreiben seine Wirkung ge­tan, denn bald darauf wird berichtet, dass im Pfarr­hof von Schladming 6 Wassereimer und 2 Bottiche für eine allfällige Brandbekämpfung bereitstünden.

[Entnommen aus der 1975 aufgelegten Broschüre "Die Freiwillige Feuerwehr Schladming" von Walter Stipperger.]